BFSG · § 15 BFSGV · Barrierefreiheitserklärung
Barrierefreiheitserklärung erstellen: Muster, Pflicht-Inhalte und häufige Fehler
Eine Barrierefreiheitserklärung ist seit dem 28. Juni 2025 für viele Websites Pflicht. Doch was muss drin stehen — und was passiert bei Fehlern? Dieser Artikel erklärt alle 8 Pflichtangaben nach § 15 BFSGV, enthält ein vollständiges Copy-Paste-Muster und zeigt die häufigsten Fehler, die in der Praxis unterlaufen.
Stand: Juni 2026 · Informationsartikel, keine Rechtsberatung
Die 8 Pflichtangaben nach § 15 BFSGV
Die BFSGV (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung) schreibt vor, was in einer Barrierefreiheitserklärung stehen muss. Fehlen Pflichtangaben, ist die Erklärung formal unvollständig — auch wenn die Website selbst gut abschneidet.
Konformitätsstatus
Angabe, ob die Website vollständig konform, teilweise konform oder nicht konform ist. Unterscheidung nach WCAG 2.1 AA.
Nicht barrierefreie Inhalte
Liste der bekannten Mängel mit Begründung, warum sie noch nicht behoben wurden — z. B. unverhältnismäßige Belastung oder Inhalte von Dritten.
Alternativen für nicht barrierefreie Inhalte
Beschreibung, wie Nutzer mit Behinderungen trotz der Mängel an die Informationen gelangen können (telefonische Auskunft, E-Mail-Kontakt o. Ä.).
Feedback-Mechanismus
Kontaktmöglichkeit, über die Nutzer Barrierefreiheitsprobleme melden können — E-Mail-Adresse oder Kontaktformular.
Schlichtungsstelle
Hinweis auf die zuständige Schlichtungsstelle und deren Kontaktdaten für den Fall, dass Beschwerden nicht direkt gelöst werden.
Datum der Erstellung/Aktualisierung
Zeitstempel, wann die Erklärung erstellt oder zuletzt aktualisiert wurde.
Selbstbewertungsmethode
Angabe, wie die Prüfung erfolgte: Selbstbewertung, externer Audit oder automatisierte technische Analyse.
Anwendungsbereich
Welche URL(s) und welcher Zeitraum der Erklärung zugrunde liegt. Bei mehreren Websites oder Apps ist je eine Erklärung nötig.
Vollständiges Muster (Copy-Paste)
Ersetzen Sie alle Platzhalter in eckigen Klammern durch Ihre Angaben. Lassen Sie die Erklärung von einem Fachanwalt für IT-Recht prüfen, bevor Sie sie veröffentlichen.
Barrierefreiheitserklärung für [WEBSITE-URL] Stand: [DATUM] [UNTERNEHMENSNAME] ist bemüht, die Website [WEBSITE-URL] barrierefrei zugänglich zu machen, gemäß den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und der Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV) sowie EN 301 549. 1. KONFORMITÄTSSTATUS Diese Website ist mit den Anforderungen des BFSG [teilweise / vollständig / nicht] konform. [Bei "teilweise konform": Folgende Bereiche erfüllen die Anforderungen noch nicht:] 2. NICHT BARRIEREFREIE INHALTE Folgende Inhalte sind noch nicht vollständig barrierefrei: - [Beschreibung Mangel 1, z. B. "Einige Produktbilder haben noch keine Alt-Texte."] Grund: [z. B. "Unverhältnismäßige Belastung bei der Nachbearbeitung von 3.000 Produktfotos."] Geplante Behebung: [Datum oder "fortlaufend"] - [Beschreibung Mangel 2] Grund: [Begründung] 3. ALTERNATIVEN Nutzer, die von den o. g. Mängeln betroffen sind, können uns kontaktieren: E-Mail: [barrierefreiheit@ihre-domain.de] Telefon: [Ihre Telefonnummer] Wir bemühen uns, Anfragen innerhalb von [5] Werktagen zu beantworten. 4. FEEDBACK-MECHANISMUS Wenn Sie Barrierefreiheitsprobleme auf dieser Website bemerken oder wenn Inhalte für Sie nicht zugänglich sind, kontaktieren Sie uns: E-Mail: [barrierefreiheit@ihre-domain.de] 5. SCHLICHTUNGSSTELLE Bei Beschwerden, die nicht direkt mit uns gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle nach § 16 BFSGV wenden: Schlichtungsstelle für barrierefreie Informationstechnik (BFIT-Bund) Der Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Mauerstraße 53, 10117 Berlin E-Mail: info@schlichtungsstelle-bfit.de 6. METHODE DER BEURTEILUNG Diese Erklärung wurde auf Grundlage einer [Selbstbewertung / externen Prüfung] erstellt. Eingesetztes Verfahren: [automatisierte technische Analyse nach WCAG 2.1 AA mittels BFSG-Check] Datum der Prüfung: [DATUM] Diese Erklärung wurde zuletzt aktualisiert am: [DATUM]
Häufige Fehler in der Praxis
Fehler 1: Falsche Konformitäts-Aussage
Viele Erklärungen behaupten „vollständig konform“, obwohl ein automatisierter Scan oder eine manuelle Prüfung noch Mängel zeigt. Das ist nicht nur formal falsch, sondern birgt Abmahnrisiken. „Teilweise konform“ mit ehrlicher Mängelliste ist rechtlich sicherer als ein aufgeblasener Status.
Fehler 2: Fehlender oder unerreichbarer Feedback-Mechanismus
Ein Kontaktformular, das selbst nicht barrierefrei ist, erfüllt nicht den Zweck. Die Kontakt-E-Mail muss direkt erreichbar sein, ohne mehrere Klicks durch nicht zugängliche Navigationsebenen.
Fehler 3: Fehlende Schlichtungsstellen-Angabe
Die Angabe der zuständigen Schlichtungsstelle (BFIT-Bund) ist Pflichtbestandteil nach § 15 BFSGV und wird in vielen Eigenversuchen vergessen.
Fehler 4: Veraltetes Datum
Eine Erklärung mit Erstellungsdatum 2023, ohne jegliche Aktualisierung seitdem, signalisiert fehlende Pflege. Besonders bei Re-Designs oder neuen Features sollte das Datum und die Mängelliste aktualisiert werden.
Ihren Scan-basierten Erklärungsentwurf erhalten
BFSG-Check erstellt im Rahmen des Basis-Reports (199 €) einen Entwurf Ihrer Barrierefreiheitserklärung — auf Basis der gefundenen Mängel aus dem WCAG-2.1-Scan. Sie müssen die Erklärung dann noch mit eigenen Kontaktdaten ergänzen und veröffentlichen.
Schlichtungsstellen-Liste
Für private Unternehmen im Anwendungsbereich des BFSG ist die zentrale Schlichtungsstelle:
Schlichtungsstelle für barrierefreie Informationstechnik (BFIT-Bund)
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Mauerstraße 53, 10117 Berlin
E-Mail: info@schlichtungsstelle-bfit.de
Häufige Fragen
Ist eine Barrierefreiheitserklärung wirklich Pflicht für private Unternehmen?
Für private Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des BFSG fallen, ist eine Barrierefreiheitserklärung nach § 15 BFSGV vorgeschrieben. Das betrifft vor allem Online-Shops und Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr. Kleinstunternehmen unter 10 Beschäftigte und 2 Mio. Euro Umsatz können eine Ausnahme geltend machen — die müssen sie aber dokumentieren.
Wie oft muss die Erklärung aktualisiert werden?
Es gibt keine explizite gesetzliche Aktualisierungsfrist. Empfohlen wird eine Überprüfung mindestens einmal jährlich sowie immer dann, wenn wesentliche Änderungen an der Website vorgenommen werden oder neue Mängel bekannt werden.
Kann ich teilweise konform sein?
Ja. Der Status 'teilweise konform' ist zulässig und in der Praxis häufiger als 'vollständig konform'. Wichtig ist die ehrliche Auflistung der bekannten Mängel mit Begründung. 'Wir arbeiten daran' reicht nicht — Sie brauchen konkrete Angaben, warum der Mangel noch besteht.
Was ist der Unterschied zwischen BFSG-Erklärung und DSGVO-Datenschutzerklärung?
Zwei völlig unterschiedliche Dokumente. Die Datenschutzerklärung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten nach DSGVO. Die Barrierefreiheitserklärung dokumentiert den Stand der technischen Zugänglichkeit nach BFSG/WCAG. Beide müssen separat auf der Website vorhanden sein.
Reicht ein automatisierter Scan als Grundlage für die Erklärung?
Ein automatisierter Scan ist eine zulässige Methode für die Selbstbewertung und muss entsprechend als solche in der Erklärung ausgewiesen werden ('Selbstbewertung mittels automatisierter technischer Analyse'). Er deckt ca. 40–55 % der WCAG-Mängel ab — vollständige manuelle Prüfung wird empfohlen, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.